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24. Juli 2026

UVN-Stellungnahme zum „Gesetz zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften und zum Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz zur Sicherung von Belangen der Landesverteidigung“

Mit unserer Stellungnahme an das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen vom 24. Juli 2026 haben wir insbesondere mithilfe der Expertise des Rüstungsclusters Niedersachsen (RCN) ausführlich Position bezogen und konkrete Anregungen gegeben. Angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs ist eine schnelle und rechtssichere Genehmigungspraxis eine notwendige Bedingung für den Aufbau der industriellen Wehrhaftigkeit Niedersachsens. Die vollständige Herausnahme unmittelbar verteidigungsrelevanter Anlagen aus dem bauordnungsrechtlichen Regelungsbereich sowie die Entfristung der Genehmigungsfiktion sind sachlich richtige Schritte.
Ein zentrales Defizit des Gesetzentwurfs liegt in der Beschränkung der Erleichterungen auf Anlagen, die „unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen” (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 NBauO-E). Diese Formulierung erfasst in erster Linie Bauvorhaben der Bundeswehr selbst. Privatwirtschaftliche Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie und damit die entscheidenden Träger des industriellen Rüstungsaufwuchses werden hingegen nicht privilegiert.