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UVN Position: Werkverträge und Zeitarbeit

14. März 2017

  • Bestehenden Rechtsrahmen für Zeitarbeit und Werkverträge beibehalten.
  • Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von Fremdarbeitnehmern in Einsatzbetrieben in bestehendem Umfang beibehalten.
  • Werkvertragsbeschäftigung in Niedersachsen faktenbasiert evaluieren.
  • Rechtssichere Definition, was nach einem Zeitraum von 9 Monaten als equal pay zu berücksichtigen ist.

Die rot-grüne Landesregierung der aktuellen Legislaturperiode hat mit zwei Anträgen zum Thema Werkverträge im Bundesrat Regulierungen für Unternehmen beim Einsatz von Werkverträgen gefordert. Dies bringt zum Ausdruck, dass die Landesregierung auch bei der Bundesgesetzgebung über den Bundesrat Einfluss nehmen kann.

Nur mit Werkverträgen kann der in der Arbeitswelt geltende Grundsatz des arbeitsteiligen Handelns effektiv verwirklicht werden. Eine zunehmende Spezialisierung bspw. im Handwerks- oder Ingenieurbereich erfordert regelmäßig den Einsatz von Werkunternehmern. Für Werkvertragsarbeitnehmer gilt das gesamte Arbeits- und Tarifrecht, und die große Mehrheit der Arbeitgeber hat in den letzten Jahren zahlreiche Verbesserungen zugunsten der (Werkvertrags-)Beschäftigten vereinbart. In einer sich immer mehr spezialisierenden und digitalisierten Arbeitswelt wird diese Entwicklung noch weiter gehen. Der Werkvertrag ist damit unverzichtbarer Bestandteil unseres Arbeitslebens. Er muss weiterhin höchst flexibel zu handhaben sein und darf nicht noch stärker reguliert werden.

Das Land Niedersachsen hat im Jahr 2014 eine interministerielle Arbeitsgruppe gegen den Missbrauch von Werkverträgen gebildet. Der Bericht vom 22. Dezember 2014 enthält keine Datengrundlage über Höhe und Anzahl von rechtswidrigen Verstößen gegen Sozialversicherungsgesetze beim Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern. Der Bericht enthält insgesamt keine Datenbasis, die die Anträge im Bundesrat rechtfertigt. Es wird Bezug genommen auf die niedersächsische Fleischverarbeitungsindustrie. Allerdings arbeitet hier nur ein sehr geringer Teil der Beschäftigten in Niedersachsen. Eine Verdichtung von rechtsmissbräuchlichem Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern ist auch in diesem Bericht nicht anhand von Fakten nachgewiesen. Im Gegenteil, die Arbeitgeber haben hier in den letzten Jahren zahlreiche Verbesserungen zugunsten der (Werkvertrags-)Beschäftigten vereinbart. Im Vorfeld weiterer politischer Aktivitäten sollte es eine Datenbasis geben, aufgrund derer ein weiteres politisches Tätigwerden gerechtfertigt wäre.

Im Oktober 2016 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen, der unter anderem einen gesetzlichen Equal Pay-Anspruch nach neun Monaten und eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten festschreibt. Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist zum 1. April 2017 in Kraft getreten und mit spürbaren Einschränkungen für die Zeitarbeit und ihre Kunden verbunden. Die Änderungen zum Referentenentwurf sind zu begrüßen; insbesondere die Verbesserungen in der Zeitarbeit, wie die Möglichkeiten zur tariflichen Gestaltung der Höchstüberlassungsdauer und des equal pay. Dennoch leidet das Gesetz an handwerklichen Mängeln. So fehlt beispielsweise eine Definition, was unter equal pay genau zu verstehen ist. Außerdem enthält das Gesetz Sanktionen, die mit dem Entzug der zwingend vorgeschriebenen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung die Existenzgrundlage der Unternehmen vernichtet.

Von einer weiteren Regulierung des Zeitarbeits- und Werkvertragsrechtes ist künftig abzusehen, da dies nur zur Einschränkung unternehmerischer Freiheit führen würde. Außerdem haben sich die Tarifvertragsparteien in der Zeitarbeit am 30. November 2016 auf einen Tarifabschluss geeinigt, der bis Ende 2019 läuft. Damit bekennen sich die DGB-Gewerkschaften langfristig zur Sozialpartnerschaft in der Zeitarbeit. Eine weitere Verschärfung der Gesetzgebung, insbesondere bei equal pay, wäre daher ein massiver Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie.

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