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UVN Positionen: Sonntagsöffnung für den Einzelhandel

1. März 2017

  • Wiederermöglichung der Aufteilung von Ausnahmegenehmigungen für Stadtbezirke und Kommunen.
  • Öffnungsmöglichkeit aus Anlass besonderer Ereignisse.

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen pro Gemeinde oder Stadt nur höchstens vier Sonntage zur Öffnung genutzt werden. Diese Regelung ist nicht zielführend, da damit auch die Öffnung für Stadtteile geregelt wird, die nicht in Zusammenhang zueinander stehen. Dies ist insbesondere bei größeren Städten und Gemeinden für kleinere Stadtteile nachteilig. Die Regelungen verhindern insbesondere die politisch gewollte Belebung des Innenstadtbereichs einer Gemeinde im ländlichen Raum. Dabei ist es in Zeiten des demografischen Wandels besonders für kleinere Städte und Kommunen wichtig, den Einzelhandel zu halten und nicht an den Onlinehandel zu verlieren.

Um dem Anliegen des Einzelhandels gerecht zu werden, bedarf es der Wiedereinsetzung der Aufteilung von Ausnahmegenehmigungen für Stadtbezirke (bspw. in Großstädten) und Kommunen (bspw. in Salzgitter mit weit auseinanderliegenden Stadtbereichen). Je Kommune wären damit zwar mehr als vier Sonntage genehmigungsfähig — für den einzelnen Bezirk hingegen maximal 4 Sonntage.

Neben den vier verkaufsoffenen Sonntagen auf Antrag, der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung sollte es wie in Berlin ermöglicht werden, dass Verkaufsstellen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, jährlich an zwei weiteren Sonn- und Feiertagen öffnen können.

Des Weiteren bedarf es dringend einer Flexibilisierung der Sonntagsarbeitszeit für die niedersächsischen Bäckereien und Gartenbaubetriebe. Eine Angleichung des § 4 NLöffVZG an die Nachbarbundesländer ist erforderlich, um Wettbewerbsnachteile gegenüber Nachbarbundesländern zu korrigieren.

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