UVN Positionen: Arbeitszeitflexibilität
1. März 2017
- Arbeitswoche als Grundlage der zulässigen Höchstarbeitszeit festlegen.
- Tägliche, gesetzliche Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden verkürzen.
- Geringfügige Unterbrechungen bei Berechnung der Ruhezeiten nicht berücksichtigen.
- Tägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG flexibler gestalten.
Im Rahmen einer zunehmend digitalisierten und globalisierten Welt stellen sich neue Ansprüche an das Arbeitsrecht insgesamt und insbesondere an das Arbeitszeitrecht. Auch der demografische Wandel spielt hierbei eine gewichtige Rolle, denn Arbeitnehmer haben neue Anforderungen an die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und an ihr Arbeitsverhältnis. Moderne technische Arbeitsmittel müssen genutzt werden, um insbesondere Frauen, die noch überwiegend familiäre Pflichten übernehmen, ein flexibles Arbeiten zu ermöglichen. Die Untersuchungen der Krankenkassen unterstreichen, dass es aufgrund neuer Arbeitsformen insgesamt keine höheren Fehlzeiten und Krankheitstage gibt, sondern sich vor allem die Diagnosen geändert haben.
Das Arbeitszeitgesetz muss an Digitalisierung, Globalisierung und die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben angepasst werden. Dies ist für eine exportgetriebene Wirtschaft wie die Niedersachsens ganz besonders wichtig. So müssen die Höchstdauer der täglichen Arbeits- und Ruhezeiten angepasst und die Spielräume der EU-Arbeitszeitrichtlinie voll ausgenutzt werden. Dabei sollte man künftig von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit ausgehen und sich nicht auf die tägliche Arbeitszeit beziehen. Die kurze Unterbrechung von Ruhezeiten muss ohne weiteres möglich sein, wenn betriebliche Belange dies erfordern.