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UVN Positionen: Anhörung zu Landesgesetzen – Benachteiligung der Wirtschaft

1. März 2017

  • Ergänzung des § 31 Abs.1 Nds. GGO um die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Wirtschaft.

31 Abs. 1 Satz 1 GGO-Nds regelt die Anhörungsrechte für Vorhaben der Landesregierung. Danach sind, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 104 NBG sowie die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen., Diese Regelung schafft ein starkes Ungleichgewicht, da von einer Beteiligung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber bzw. Wirtschaft dort keine Rede ist. Diese Einseitigkeit ist im Vergleich der Bundesländer ungewöhnlich. Vor allem aber gibt es dafür keine sachliche Rechtfertigung.

Es fehlt eine zwingende Beteiligung der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, soweit deren Belange berührt sind, um wieder eine Parität sicherzustellen. Im Zuge der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen ist eine ausgewogene Beteiligung des Spitzenverbandes sowie aller wesentlich Betroffenen nicht nur sinnvoll, sondern sie ist gerade Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens.

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