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„Musterfeststellungsklage – Wilder Westen oder halb so wild?“

29. März 2019

4. Hannoveraner Forum Unternehmensrecht

4. Forum Unternehmensrecht

Um den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern sowie Studenten und Rechtsabteilungen zusammenzubringen, , hatten die Leibniz Universität Hannover und die Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN) zum 4. Hannoveraner Forum Unternehmensrecht in den Räumen von Deloitte Legal eingeladen. Im Fokus des diesjährigen Treffens stand dabei die Musterfeststellungsklage.

Mitgastgeberin Prof. Dr. Petra Buck-Heeb warf die Frage auf, ob das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) künftig durch die Musterfeststellungsklage ersetzt werden könnte und umgekehrt möglicherweise die Musterfeststellungsklage alsbald durch eine viel weiter gehende europäische Richtlinie verändert würde. Hierzu hatten die Organisatoren Experten eingeladen.

Autor und Ministerialrat Peter Röthemeyer gab einen profunden Überblick über den Gesetzeszweck und zeigte unterschiedliche Standpunkte aus Wirtschaft und Verbänden zum neuen Gesetz auf. Anwalt und Kommentator Dr. Christian Nordholtz stellte die praktische Bedeutung der Klageform dar. Daneben ging er auf die präventiven Strategien der betroffenen Unternehmen ein. Im Rahmen der von ihm aufgeworfenen Thesen betonte er, dass die Musterfeststellungsklage seiner Ansicht nach in erster Linie prozesstaktische Zwecke habe. Zudem sei sie „beklagtenfeindlich“, weil betroffene Unternehmen sich kaum prozessrechtlich zur Wehr setzen könnten. Aufgrund der Masse an Akten überfordere sie die unvorbereitete Rechtspflege.

Das Podium komplettierte Sebastian Freimuth vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Dieser betonte den dargestellten Gesetzeszweck der Musterfeststellungsklage, ein Rechtsschutzdefizit bei Streu- und Massenschäden zu beseitigen sowie einem rationalen Desinteresse zu begegnen, da Klagen meist zu aufwendig oder riskant seien. Er kritisierte an der Musterfeststellungsklage vor allem, dass es an einer Ausgewogenheit für alle am Verfahren Beteiligten fehle und führte die US-amerikanischen Class Actions als negatives Beispiel an. Ein weiterer Kritikpunkt war die lediglich formelle Prüfung, ob ein Anspruch des Klägers besteht.

Nicht nur durch die inhaltliche Diskussion, sondern auch den anschließenden Austausch konnten neue Kontakte zwischen Wissenschaft und Praxis geknüpft werden, so dass die Organisatoren sich einig waren, das Format fortzusetzen.

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